Urteil des BGH zur materiellen Präklusion nach § 47 Abs. 5 EnWG („Gasnetz Salem“)

Unser Partner Dr. Olaf Schulz-Gardyan und unsere Kollegin Julia Blatt-von Raczeck haben sich in der neuesten Ausgabe der RdE kritisch mit dem Urteil des BGH vom 13.01.2026 in der Sache „Gasnetz Salem“ auseinandergesetzt (RdE 2026, 355, 360 ff.). Nach Auffassung des BGH begründet § 47 Abs. 5 EnWG eine materielle Präklusion der in einem solchen „besonderen Eilverfahren“ ohne Erfolg geltend gemachten Rügen. Danach kann sich der in einem Konzessionswettbewerb nach § 46 Abs. 2 EnWG unterlegene Bewerber auf solche Rechtsverletzungen in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zur Begründung der Nichtigkeit des abgeschlossenen Konzessionsvertrages berufen. Damit weicht der BGH ohne einen hinreichenden Anknüpfungspunkt in dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von seiner Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Einführung des „Rügeregimes“ nach § 47 EnWG ab. Auch der auf Rechtssicherheit gerichtete Sinn und Zweck der Norm kann eine materielle Präklusion der erfolglos geltend gemachten Rügen nicht begründen. Die Urteilsanmerkung zeigt schließlich verfassungsrechtliche Bedenken sowie Folgeprobleme auf, die die Rechtsunsicherheit noch vergrößern anstatt sie zu beseitigen.

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