Neue Rechtsprechung des BGH zum „Kaskadenverweis“ bei widerrufenen Immobiliar-Verbraucher-darlehensverträgen
In zwei Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, in welchen SNB das beklagte Kreditinstitut in den Vorinstanzen vertreten hat, erhielt der Bundesgerichtshof die Gelegenheit, sich zu der „Kaskadenverweisung“ bei widerrufenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu äußern und von seiner ständigen Rechtsprechung aus den Beschlüssen vom 31.03.2020, XI ZR 581/18 und vom 09.06.2020, XI ZR 381/19 abzurücken.
Anlass dazu sah der Bundesgerichtshof nicht. Mit zwei Beschlüssen vom 30.03.2021, XI ZR 96/21 und XI ZR 318/20, wies er die Nichtzulassungsbeschwerden der dortigen Darlehensnehmer - unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung - zurück und lehnte eine erneute Vorlage des Streitstandes zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof ab. Eine Auseinandersetzung mit der Umsetzung der Musterwiderrufsinformation erfolgte nicht. Die beiden Ausgangsentscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, der Beschluss vom 11.02.2020, 13 U 104/19, BeckRS 2020, 45416 sowie der Beschluss vom 18.06.2020, 13 U 11/20, nicht veröffentlicht, wurden hierdurch bestätigt.
In den Ausgangsverfahren hatte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg über den Widerruf von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen zu befinden, ohne dass das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion feststand. „Die Frage des Eingreifens der Gesetzlichkeitsfiktion konnte dahingestellt bleiben“, so die das beklagte Kreditinstitut in beiden Ausgangsentscheidungen vertretende Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Justyna Lidia Niwinski, Senior Associate bei SNB, „da die verwandten Widerrufsinformationen und die vom Institut verwandten Vertragsunterlagen im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben aus §§ 355, 495 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 9, 6 Abs. 2 EGBGB a.F. standen. Dies gilt auch im Hinblick auf die dort enthaltene Formulierung zum Fristbeginn, die sog. Kaskadenverweisung. In Bezug auf die Beurteilung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen durften Kreditinstitute die Kaskadenverweisung im Einklang mit der nationalen und der unionsrechtlichen Gesetzeslage verwenden. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020, C-66/19, herleiten.“
Die beiden Beschlüsse des Bundesgerichtshofes vom 30.03.2021, XI ZR 96/20 und XI ZR 318/20, treffen wichtige Aussagen für die im Anschluss an die Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 26.03.2020, C-66/19, entstandene rechtliche Diskussion. „Der Bundesgerichtshof hat sich auch im Anschluss an seine Rechtsprechungsänderung im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge aus den Urteilen vom 27.10.2020, XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19, von seiner Rechtsprechung zu Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen aus dem Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 581/18 sowie dem weiteren Beschluss vom 09.06.2020, XI ZR 381/19, nicht distanziert. In Bezug auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge bleibt diese Rechtsprechung weiter maßgeblich“, so Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Justyna Lidia Niwinski, Senior Associate bei SNB.
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