Keine Garantiehaftung von Netzbetreibern gegenüber Betreibern von Biogasaufbereitungsanlagen
Keine Garantiehaftung von Netzbetreibern gegenüber Betreibern von Biogasaufbereitungsanlagen
Eine von SNB vertretene Netzbetreiberin hat sich erfolgreich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg gegen die Schadensersatzklage einer Betreiberin einer Biogasaufbereitungsanlage verteidigt. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass Netzbetreiber bei einer Unterschreitung der in § 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV geregelten Verfügbarkeit des Netzanschlusses von mindestens 96% gegenüber Betreibern einer Biogasaufbereitungsanlage nicht verschuldensunabhängig haften. Auch eine verschuldensabhängige Haftung hat das Gericht verneint, weil es der Netzbetreiberin gelungen war, die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 NDAV vermutete grobe Fahrlässigkeit zu widerlegen.
Eine Garantiehaftung der Netzbetreiberin lehnte das Gericht mit der zutreffenden Begründung ab, dass sich hierfür in § 33 Absatz 2 Satz 1 GasNZV keine Anhaltspunkte finden. Danach hat der Netzbetreiber die Verfügbarkeit des Netzanschlusses dauerhaft, mindestens aber zu 96 %, sicherzustellen. Die Formulierung „dauerhaft ... sicherzustellen" spiegele lediglich die dem jeweiligen Netzbetreiber vom Verordnungsgeber auferlegten Leistungspflichten wider.
Darüber hinaus stellt das Gericht fest, dass sich die Haftung des Netzbetreibers auch im Fall einer Unterschreitung der gesetzlich geregelten Verfügbarkeit des Netzanschluss nach § 5 GasNZV in Verbindung mit § 18 NDAV richtet. Zwar regele § 5 GasNZV seinem Wortlaut nach die Haftung bei Störungen der Netznutzung, während § 18 Absatz 1 NDAV auf Schäden abstelle, die durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung entstehen. Dieser unterschiedlichen Wortwahl sei allerdings nicht zu entnehmen, dass von der in § 5 GasNZV „entsprechend“ angeordneten Geltung des § 18 NADV nur indirekt verursachte Beeinträchtigungen der Anschlussnutzung durch Störungen des sonstigen Netzbetriebes umfasst sind und nicht auch unmittelbare Funktionsstörungen des Anschlusses. Gegen eine solche Differenzierung spreche u. a. die Verordnungsbegründung, wonach § 5 GasNZV gerade verhindern soll, dass derselbe Sachverhalt im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher anders behandelt wird als im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Lieferant. Aus diesem Grund stellt sich nach Auffassung des Gerichts auch nicht die Frage, ob die im Netzanschlussvertrag vereinbarte entsprechende Anwendung von § 18 NDAV mit dem AGB-Recht vereinbar sei, weil die vertragliche Haftungsregelung nur das durch § 5 GasNZV verordnungsrechtlich vorgegebene Haftungsregime wiedergebe.
SNB-Partner Andreas Bremer, der die Netzbetreiberin vertreten hat, hierzu: „Das Urteil ist bemerkenswert, weil es sich ausführlich mit der äußerst praxisrelevanten Frage auseinandersetzt, ob und inwieweit Netzbetreiber bei einer Unterschreitung der Verfügbarkeit des Netzanschlusses gegenüber Betreibern von Biogasaufbereitungsanlagen haften.“
Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (a.bremer@snb-law.de).