Inhouse-Vergaben auf dem Prüfstand: EuGH stellt auf den konsolidierten Umsatz ab (EuGH, Urteil vom 15.01.2026 (C-692/23))

Der EuGH beschäftigte sich mit einer praxisrelevanten Thematik zur Inhouse-Vergabe nach Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU (umgesetzt in § 108 GWB):

Eine vergaberechtsfreie Inhouse-Vergabe setzt unter anderem voraus, dass mehr als 80 % der Tätigkeiten des Auftragnehmers der Ausführung von Aufgaben des öffentlichen Auftraggebers dienen.

Der EuGH stellte sich die Frage, wie dieses 80 %-Wesentlichkeitskriterium zu bestimmen ist, wenn dem kontrollierten Auftragnehmer konsolidierte Tochtergesellschaften angehören – Ist in diesem Fall auch der Umsatz der Tochtergesellschaften auf der Grundlage des konsolidierten Umsatzes zu berücksichtigen?

Der Ausgangsfall aus den Niederlanden

Mehrere niederländische Gemeinden haben die Abfallverwertung gemeinsam organisiert, indem sie die Gesellschaft Afvalsturing Friesland NV (AF) gründeten. AF erhielt die Aufträge für die Abfallverwertung direkt von den Gemeinden im Rahmen einer Inhouse-Vergabe, also ohne ein europaweites Vergabeverfahren.

Die AF ist gleichzeitig die Muttergesellschaft einer Gruppe von Tochtergesellschaften, von denen einige auch am freien Markt Umsätze erzielen. AF erstellt konsolidierte Jahresabschlüsse, welche Finanzdaten der Muttergesellschaft und ihrer kontrollierten Tochtergesellschaften enthalten, wobei zwischen den konzerninternen Transaktionen bereinigt wird.

Einige dieser Gemeinden hatten zuvor einen privaten Dienstleister, AVR, mit der Abfallverwertung beauftragt. Um die Aufgaben künftig gemeinsam zu steuern, beteiligten sie sich als Anteilseigner an AF. AVR klagte hiergegen und argumentierte dabei, dass die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe nicht erfüllt seien.

Das Berufungsgericht in Den Haag legte dem EuGH die folgende Frage vor: Sind für das 80%-Wesentlichkeitskriteriums nur die Umsätze des unmittelbar beauftragten Mutterunternehmens (AF) maßgeblich oder müssen auch die Umsätze der Tochtergesellschaften einbezogen werden?

Entscheidung des EuGH: Umsatz der konsolidierten Tochtergesellschaften zählt

Der EuGH legte fest, dass für das 80 %-Wesentlichkeitskriterium nach Art. 12 Abs. 3 RL 2014/24/EU nicht nur der Umsatz der unmittelbar beauftragten Muttergesellschaft maßgeblich ist, sondern gerade auch die Umsätze der Tochtergesellschaften. Dabei gelten die Grundsätze der Konzernrechnungslegung nach der Richtlinie 2013/34/EU und eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung.

Für den konkreten Fall bedeutete dies, dass die 80 %-Grenze, die für die Zulässigkeit der Inhouse-Vergabe vorausgesetzt wird, aufgrund der konsolidierten Umsätze nicht erreicht wurde. Damit war die Inhouse-Vergabe unionsrechtswidrig. Es musste ein Vergabeverfahren durchgeführt werden.

Begründung des Gerichts

Der EuGH stellte klar, dass der Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 Unterabs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/24/EU, insbesondere der Begriff „Tätigkeiten der juristischen Person“, nicht nur unmittelbar selbst ausgeübte Tätigkeiten der Muttergesellschaft umfasst.

Als Begründung führt der EuGH dazu an, dass die Betrachtung der gesamten Gruppentätigkeit notwendig ist, um mögliche Umgehungen zu verhindern. Die Inhouse-Ausnahme ist schließlich restriktiv auszulegen und darf nur greifen, wenn keine Wettbewerbsverzerrungen im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern drohen. Stellt man lediglich auf die Muttergesellschaft ab, könnten öffentliche Auftraggeber Aktivitäten am Markt gezielt auf Tochtergesellschaften auslagern, um so die 80 %-Schwelle zu erreichen. Der EuGH betont, dass öffentliche Unternehmen keinen unzulässigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erhalten dürfen.

Konzernabschlüsse nach der Richtlinie 2013/34/EU bilden die wirtschaftliche Tätigkeit einer Gruppe als einheitliche wirtschaftliche Einheit ab. Gerade dieser konsolidierte Umsatz spiegelt die tatsächliche Marktbeteiligung wider. Folglich ist dies auch der sachgerechte Maßstab für die 80 %-Prüfung.

Bedeutung für die Praxis

Für kommunale Unternehmen führt die Entscheidung zu einer deutlichen Verschärfung der Voraussetzungen an die Inhouse-Vergabe. Sobald Tochtergesellschaften am freien Markt agieren und hohe Umsätze erzielen, ist eine Inhouse-Vergabe der Gemeinde an die Muttergesellschaft nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Das hat auch Folgen für bisher erfolgte Inhouse-Vergaben, da der EuGH ausdrücklich festgestellt hat, dass das Urteil auch für zurückliegende Fälle gilt.

Daher: Prüfen Sie Verträge und laufende Strukturen

Kommunale Unternehmen sollten ihre bestehenden Strukturen und Modelle gründlich prüfen. Das gilt besonders dann, wenn Tochtergesellschaften nicht nur für die Kommunen, sondern auch mit Dritten wirtschaften. Ergeben Prüfungen, dass vergangene Inhouse-Vergaben der aktuellen Rechtsprechungslinie des EuGH nicht entsprechen, sollte das Rückabwicklungsrisiko von erfolgreichen Rügen beziffert und ggf. Rückstellungen gebildet werden.

Außerdem: Wer die Inhouse-Vergabe weiterhin einsetzen will, muss Umsätze von Tochtergesellschaften des Auftragnehmers im Blick haben.

Das Team von SNB unterstützt Sie hierbei gerne.

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