Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei vorsätzlicher Insolvenzverschleppung - hier: Kosten aus Rechtsstreitigkeiten

Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 27.07.2021 (II ZR 164/20) mit der Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von GmbH-Geschäftsführern zu befassen gehabt. Hierbei hat er eine entsprechende Haftung des GmbH-Geschäftsführers bejaht für den Fall, dass der Geschäftsführer vorsätzlich die Beantragung der Insolvenz verschleppt. Hierbei nimmt der Geschäftsführer in der Regel billigend in Kauf, dass bei Fortführung der Geschäfte trotz eingetretener Zahlungsunfähigkeit es zur Schädigung Dritter kommt, die mit der Gesellschaft in Kontakt traten und deren Forderungen nicht mehr vollständig beglichen werden konnten. Auch folge aus der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung regelmäßig die Sittenwidrigkeit. In einem solchen Fall muss der Geschäftsführer damit rechnen, die Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers ersetzen zu müssen, der in Unkenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gerichtliche Verfahren einleitet bzw. einen Rechtsanwalt in Anspruch nimmt, um sein Anspruch durchzusetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten nicht entstanden wären, wenn der Geschäftsführer rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Fristen das Insolvenzverfahren beantragt hätte.

Diese Entscheidung ist sowohl für die Geschäftsführer wie auch für Gläubiger von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Geschäftsführer müssen sich nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf einstellen, bei verzögertem Insolvenzantrag einer Haftung für vergeblich aufgebrachte Rechtsverfolgungskosten ausgesetzt zu sein. Andererseits bietet die Entscheidung für Insolvenzgläubiger die Möglichkeit, ihre Rechtsverfolgungskosten, die im Rahmen der Insolvenz des Vertragspartners nur als Forderung zur Tabelle angemeldet werden könnten, nunmehr auch gegen die Geschäftsführer unmittelbar geltend zu machen. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Gläubiger, dem die wirtschaftlichen Verhältnisse der bereits insolventen GmbH nicht vollständig offen liegen, noch versucht seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, um dann von dem Insolvenzantrag bzw. dem Eröffnungsbeschluss im Rahmen des Rechtsstreites überrascht zu werden. Für diese Gläubiger bietet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof nunmehr die Möglichkeit, die Kosten bei den Geschäftsführern zu liquidieren, falls diese vorsätzlich die Insolvenz verschleppt haben.

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