Gesellschaftsrecht digital – ab 01.08.2022 online Beglaubigungen und Beurkundungen
Das deutsche Gesellschaftsrecht wird (endlich) digital. In Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie vom 20.06.2019 (RL (EU) 2019/1151 - zur Änderung der RL (EU) 2017/1132 – Abl. L 186 v. 11.07.2019) hat der deutsche Gesetzgeber zunächst das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie beschlossen (DiRUG v. 05.07.2021, BGBl. I S. 3338) und – noch vor dessen Inkrafttreten –am 13.04.2021 einen Regierungsentwurf zur Änderung des DiRUG auf den Weg gebracht (RegE). Beschränkte sich das DiRUG noch in der Umsetzung der Richtlinie, geht der RegE nunmehr über die Richtlinie hinaus.
Bereits nach dem DiRUG war vorgesehen, dass ab dem 1.8.2022 die elektronische GmbH Gründung und Registeranmeldung ermöglicht werden sollte, wobei sich die GmbH-Gründung auf Bargründungen und die öffentlich beglaubigten Registeranmeldungen auf Anmeldungen durch eingetragene Kauflaute, GmbHs, Aktiengesellschaften sowie die KG a.A (inkl. Zweigniederlassungen) beschränken sollte. Ausgenommen von den Online-Beurkundungen waren demnach nicht nur Sachgründungen, sondern auch sonstige formbedürftige Gesellschafterbeschlüsse (sofern nicht im Zusammenhang mit der Gründung gefasst) und -vereinbarungen sowie Registeranmeldungen durch Personenhandelsgesellschaften. Der RegE geht nun über diese Vorgaben hinaus. Er bezieht ab dem 1.8.2022 nicht nur Personenhandelsgesellschaften in der Verfahren der Online-Beglaubigung von Registeranmeldungen ein, sondern ermöglicht künftig auch die Online-Beurkundung von GmbH-Sachgründungen (ab 1.8.2023), Gründungsvollmachten (ab 1.8.2022) sowie einstimmig gefasster Beschlüsse zu Änderung des Gesellschaftsvertrages (einschließlich Kapitalmaßnahmen) (ab 1.8.2023).
Online Beglaubigung und Beurkundung erfolgen künftig mittel Videokommunikation mittels eines eigens (und exklusiv zu nutzenden) Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer. Die bisherigen papiergebundenen Niederschriften werden durch die Errichtung einer elektronischen Niederschrift ersetzt und die Unterschriften der am Verfahren Beteiligten können künftig durch eine qualifiziert elektronische Signatur ersetz werden.
Die Nutzung des Online Verfahrens erfordert, dass die Beteiligten sich mittels eines elektronischen Identifizierungsmittels ausweisen können. Als solche kommen (sofern für diese Funktion freigeschaltet) neben dem Personalausweis für dt. Staatsbürger auch die eID-Karte für EU/EWR Staatsangehörige, elektronische Identifizierungsmittel anderer EU/EWR Staaten (sofern mit Vertrauenslevel „hoch“) und elektronische Aufenthaltstitel Drittstaatsangehöriger in Betracht. Das Auslesen des elektronischen Identifizierungsmittels und des elektronischen Lichtbilds erfolgt entweder über ein Kartenlesegerät oder (sowohl zumeist) über eine auf einem NFC-fähigen Smartphone installierte App der Bundesnotarkammer.
Die neuen Verfahren zur Online Beglaubigung und Beurkundung versprechen somit deutliche Erleichterungen für die Beteiligten. Noch nicht ins digitale Zeitalter überführt wurde die Prüfung im Ausland beglaubigter Vollmachten sowie im Ausland erstellter Existenz- und Vertretungsnachweise ausländischer juristischer Personen, die auch künftig in Papierform (vorab) an das Notariat übersandt werden müssen.
Wenn Sie wissen möchten, wie auch Sie und Ihr Unternehmen von den gesetzlichen Neuerungen profitieren können, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.