Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 23.03.2022 (Az. 13 U 102/21) zur Nichtanrechnung von Ersatzgeschäften auf Vorfälligkeitsentschädigungen und zur Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode bei negativen Wiederanlagezinsen

Ein von SNB vertretenes Kreditinstitut konnte sich vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht erfolgreich gegen eine bereicherungsrechtliche Inanspruchnahme wegen vermeintlich zu Unrecht erhaltener Vorfälligkeitsentschädigungen wehren.

Nichtanrechnung von Ersatzgeschäften auf Vorfälligkeitsentschädigungen

Im Wesentlichen führen die Kläger zur Begründung an, das beklagte Institut habe durch die Darlehenstilgung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist keinen Schaden erlitten, weil es die Käuferin unter Besicherung mit u.a. denselben dinglichen, im Kaufvertrag übernommenen Sicherheiten finanziert habe. Dem sind Landgericht und Oberlandesgericht nicht gefolgt.

Dabei erteilten sie den klägerischen Überlegungen eine Absage, es sei nur ein Schuldnerwechsel mit neuen Konditionen eingetreten, der einen Vorfälligkeits-Schadensersatzanspruch entfallen lasse: Allein die kaufvertraglich vereinbarte Übernahme von Grundschulden bringt nicht auch eine Darlehens-Schuldübernahme mit sich; die Käuferin ist nicht in die alten Darlehensverträge eingetreten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht macht in seinem Urteil vom 23.03.2022 deutlich, dass sich eine Bank ein Ersatzgeschäft bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht anrechnen lassen müsse, wenn nicht eine Umschuldung durch denselben Kunden vorliegt. Für die Schadensberechnung ist somit nur auf das konkrete Vertragsverhältnis abzustellen. Das gilt, wie sich aus den Urteilen von Landgericht und Hanseatischem Oberlandesgericht ergibt, folgerichtig auch, wenn der Immobilienerwerber für das neue Darlehen die dinglichen Sicherheiten vom früheren Darlehensnehmer übernommen hat.

Zur Anwendung der Aktiv-Passiv-Methode bei negativen Wiederanlagezinsen

Eine weitere Klarstellung nimmt das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 23.03.2022 in Hinblick auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung vor. Es macht deutlich, dass negative Wiederanlagezinsen der abstrakten Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode nicht entgegenstehen. Dabei seien, so der Senat, die Negativzinsen auch dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung dadurch höher ausfällt als die Summe der noch zu zahlenden Zinsen. Es ergebe sich keine schadensrechtlich relevante Überkompensation des Kreditinstituts, „da der finanzielle Nachteil und damit der Schaden der Bank aus der vorzeitigen Rückzahlung nicht nur im Wegfall des Vertragszinses, sondern auch der zusätzlichen Belastung mit dem negativen Wiederanlagezins besteht.“

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