Oberlandesgericht Braunschweig konkretisiert Voraussetzungen für die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens eines Bankkunden beim Online-Banking, § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB (Beschl. v. 06.01.2025 - 4 U 439/23)
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine Bank nicht für Schäden haftet, wenn ein Kunde durch grobe Fahrlässigkeit einem Betrüger Zugriff auf sein Online-Banking gewährt:
Eine Klägerin erlitt einen Schaden, nachdem sie mehrfach pushTAN-Freigaben auf Anweisung eines vermeintlichen Bankmitarbeiters erteilte. Dieser hatte sie telefonisch kontaktiert und behauptet, eine unberechtigte Kreditkartenanmeldung müsse rückgängig gemacht werden.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Göttingen, das der Klägerin ebenfalls keinen Erstattungsanspruch zusprach. Zwar seien die Abbuchungen nicht von ihr autorisiert worden, jedoch habe sie durch ihre grob fahrlässige Handlung selbst zur Schadensentstehung beigetragen. Laut § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB haftet ein Kunde in solchen Fällen vollumfänglich für den entstandenen Schaden.
Besonders schwer wog, dass die Klägerin mehrfach pushTAN-Freigaben erteilte, obwohl Bankrichtlinien klar davor warnen, TANs am Telefon zu nennen oder Aufträge freizugeben. Zudem bestanden mehrere Verdachtsmomente: Ein früherer verdächtiger Anruf, die unlogische Notwendigkeit einer Kreditkartenlöschung sowie die Behauptung, die Giro-Karte könne trotz angeblicher Kontosperrung weiter genutzt werden. Trotz dieser Hinweise vertraute sie dem Betrüger und verletzte ihre Sorgfaltspflichten erheblich.
Die Entscheidung des 4. Senats des OLG Braunschweigs betont die Verantwortung von Bankkunden, Sicherheitsvorkehrungen zu beachten und nicht leichtfertig auf betrügerische Anweisungen einzugehen. Die Entscheidung nimmt zustimmend Bezug auf den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 30.08.2024 – 1 U 32/24.
Die Pressemitteilung des OLG Braunschweigs findet sich hier.