Konsequenter Mutterschutz für GmbH-Geschäftsführerinnen
GmbH-Geschäftsführerinnen, die nicht zugleich auch Mehrheitsgesellschafterinnen oder Minderheitsgesellschafterinnen mit Sperrminorität sind, sind Arbeitnehmerinnen im Sinne des EU-Rechts.
Folglich unterfallen sie dem Beschäftigungsverbot des § 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Danach darf eine schwangere Frau sechs Wochen vor dem erwarteten und mindestens acht Wochen nach dem tatsächlichen Tag der Entbindung nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot betrifft jedoch nur den Geschäftsführerdienstvertrag; aus gesellschaftsrechtlicher Sicht verbleiben GmbH-Geschäftsführerinnen in ihrer Organstellung, auch wenn sie nicht für die Gesellschaft tätig werden.
Dies kann drastische Folgen haben. So bleibt die in Mutterschutz befindliche GmbH-Geschäftsführerin u. a. verpflichtet, die finanzielle Situation der Gesellschaft stets im Blick zu haben und ggf. Insolvenzantrag zu stellen. Wenn die GmbH-Geschäftsführerin die Antragstellung versäumt, weil sie sich aufgrund Mutterschutzes nicht in den Geschäftsräumen befindet, bleibt sie dennoch haftungs- und strafrechtlich voll verantwortlich.
Die schwangere GmbH-Geschäftsführerin steht daher vor einem schwer lösbaren Dilemma: entweder (soweit gesetzlich zulässig) Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Mutterschutz oder womöglich Inkaufnahme eines die persönliche Existenz bedrohenden Haftungsrisikos. Dieses Risikos konnte sich die GmbH-Geschäftsführerin vorher lediglich durch Amtsniederlegung entledigen, wobei kein Anspruch auf Neubestellung bestand.
Der Gesetzgeber hat sich in grundsätzlich begrüßenswerter Weise dieses Dilemmas angenommen und es im Rahmen des zweiten Führungspositionengesetzes („FüPoG II“) mit dem neu eingeführten § 38 Abs. 3 GmbHG zu entschärfen versucht.
Damit hat eine GmbH-Geschäftsführerin, die in den Mutterschutz gehen möchte, einen Anspruch auf Abberufung sowie auf Neubestellung, wenn in der Gesellschaft mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.
Dazu muss die GmbH-Geschäftsführerin an den bzw. die Gesellschafter herantreten und die Abberufung und Neubestellung unter Angabe der Abberufungsdauer beantragen. Nach wohl richtiger Auffassung muss die Geschäftsführerin eine angemessene Frist einhalten.
Mit § 38 Abs. 3 GmbHG – der GmbH-Geschäftsführern nicht nur für den Mutterschutz, sondern auch für die Pflege eines nahen Angehörigen und die Elternzeit einen Anspruch auf Abberufung und Neubestellung gewährt – versucht der Gesetzgeber, eine wertungswidersprüchliche Lücke zu schließen.
Obwohl noch Vieles in Bezug auf § 38 Abs. 3 GmbHG unklar und von der Rechtsprechung zu klären ist, ist die Einführung als solche sehr zu begrüßen.